1. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies. Weitere Informationen
  2. Das Team wünscht Euch alles Gute im neuen Jahr!

    Zum Jahresbeginn haben wir auch gleich spannende Neuigkeiten für Euch!
    Wir sind neu auch im Besitz der Domain terrarium.ch! Unser Forum wird also zukünftig nicht nur unter aquarium.ch, sondern neu auch über die Domain terrarium.ch erreichbar sein.

    Aquarium Terrarium Coming Soon



    Alle weiteren Infos findet Ihr in diesem Beitrag.
    Information ausblenden
  3. Vorankündigung

    Hallo Gast
    Aufgrund von Umbauarbeiten am Forum ist dieses am Sonntag 28. April 2024 zwischen ca. 8 Uhr und 12 Uhr zeitweise nicht erreichbar.

Kaulquappen

Dieses Thema im Forum "Haltung: Fische" wurde erstellt von chrigele, 25. April 2010.

  1. Angel

    Angel

    Registriert seit:
    4. Mai 2003
    Beiträge:
    12.661
    Zustimmungen:
    12
    Ort:
    Zürich
    Hi Marc

    Nein, wo kein Kläger.... gut denken nicht alle so!

    Werd mich bei Gelegenheit darum kümmern.... aber nicht heut und nicht morgen, da fehlt mir im Moment schlichtswegs die Zeit, sorry! Wer sich aber sicher damit auskennt wäre http://www.karch.ch/karch/index14.html

    Liebe Grüsse

    Angel
     
  2. Rojah

    Rojah

    Registriert seit:
    15. Dezember 2008
    Beiträge:
    105
    Zustimmungen:
    0
    Ort:
    wallisellen
    Hallo Marc

    Das ist zwingendes Recht, da gibt es nichts daran zu rütteln. Um ganz sicher zu sein, müsste man noch die Liste der Ausnahmegenehmigungen anschauen und eventuelle Gerichtsurteile berücksichtigen. Aber von der NHV her ist alles klar gesagt.

    Art. 20 Artenschutz

    2 Zusätzlich zu den im Bundesgesetz vom 20. Juni 19861 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel genannten gelten die wildlebenden Tiere der im Anhang 3 aufgeführten Arten als geschützt. Es ist untersagt, Tiere dieser Arten
    a.zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen
    b.lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester, mit- zuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
    3 Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den Ausnahmebewilligungen nach Artikel 22 Absatz 1 NHG weitere Ausnahmebewilligungen erteilen,
    a.wenn dies der Erhaltung der biologischen Vielfalt dient
    b.für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
    4 Die Kantone regeln nach Anhören des BAFU den angemessenen Schutz der im Anhang 4 aufgeführten Pflanzen- und Tierarten.2
    5 Wer gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verstösst, ist strafbar nach Artikel 24a NHG.3


    Anhang 31

    (Art. 20 Abs. 2)
    Liste der geschützten Tiere

    Amphibia
    alle Amphibien (Frösche, Unken, Kröten, Salamander, Molche)

    http://www.admin.ch/ch/d/sr/451_1/a20.html
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 28. April 2010
  3. Rojah

    Rojah

    Registriert seit:
    15. Dezember 2008
    Beiträge:
    105
    Zustimmungen:
    0
    Ort:
    wallisellen
    Hier noch die Ausnahmen aus dem Gesetz:

    Art 22 NHG
    1 Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten.
    2 Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.
    3 Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung.
     
  4. Rojah

    Rojah

    Registriert seit:
    15. Dezember 2008
    Beiträge:
    105
    Zustimmungen:
    0
    Ort:
    wallisellen
    Strafen NHG 24a

    Art. 24a
    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer:
    a. eine Bedingung oder eine Auflage nicht erfüllt, die unter Hinweis auf diese Strafbestimmung an die Gewährung eines Bundesbeitrages geknüpft wurde
    b. gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, die aufgrund der Artikel 16, 18, 18a, 18b, 18c, 19, 20, 23c, 23d und 25a erlassen und deren Übertretung als strafbar erklärt worden ist.
    c. unbefugt eine Handlung vornimmt, für die nach den Artikeln
    19, 22 Absatz 1 oder 23 eine Bewilligung erforderlich ist.

    Alles klar nun?
     
  5. Rojah

    Rojah

    Registriert seit:
    15. Dezember 2008
    Beiträge:
    105
    Zustimmungen:
    0
    Ort:
    wallisellen
    Hmm, mit zwingendem Recht liege ich nicht ganz Richtig, gib ja eine Ausnahmenregelung, die Genehmigung muss allerdings bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
     
  6. Lukas1988

    Lukas1988

    Registriert seit:
    13. August 2008
    Beiträge:
    682
    Zustimmungen:
    0
    Ort:
    Uetikon am See
    Hallo Roger

    Da steht aber nichts drin, dass ich meinen Teich zuschütten darf, wenn ich will.


    Nach dieser Bestimmung würden sich bei uns viele Autofahrer strafbar machen, wenn sie die Strasse mit dem Auto im Frühling befahren, da wimmelt es nur so von Amphibien und einem Spinner mit Taschenlampe, der die Tiere gelegentlich vor dem sicheren Tod bewahrt (der Spinner bin ich :p )

    lg
     
  7. Rojah

    Rojah

    Registriert seit:
    15. Dezember 2008
    Beiträge:
    105
    Zustimmungen:
    0
    Ort:
    wallisellen
    Hi Lukas
    Ich sage ja nicht, dass man den Teich zuschütten darf und das Gesetz erlaubt es nur in bewilligten Ausnahmen.
    Es ist untersagt, Tiere dieser Arten
    a.zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen
    Wenn Du den Teich zuschüttest was passiert dann mit den darin lebenden Eier, Fröschen etc? Du zerstörst/tötest sie damit, um das zu verhindern, müsstest Du sie fangen um sie wegzunehmen, was aber auch untersagt ist....
    Ausnahmen gibt es zb hier, ...für technische Eingriffe, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Ihr Verursacher ist zu bestmöglichen Schutz- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.
    aber es braucht dafür eine Bewilligung.

    Streng genommen hast du mit den autos recht, ich kenne die Gerichtsurteile diesbezüglich nicht. und da ich nicht auto fahre, interessieren sie mich auch weniger. ;)
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 28. April 2010
  8. Zigermandli

    Zigermandli Moderator

    Registriert seit:
    19. November 2008
    Beiträge:
    6.029
    Zustimmungen:
    1.189
    Ort:
    Glarnerland
    Hi Zusammen

    Ich denke, dass die Amphibien geschützt sind und dass man sie nicht fangen, vorsätzlich töten und und ...... darf sollte mittlerweile jedem hier klar sein.

    Es brauchen keine weiteren Gesezestexte zitiert werden :roll:

    Es geht hier nur noch um die Auflösung vom Gartenteich in Privatbesitz auf privatem Grund und Boden = Eigentum und wo genau steht, dass das Eigentumsrecht in diesem Fall nicht überwiegt.

    Gruss Thomas
     
  9. Rojah

    Rojah

    Registriert seit:
    15. Dezember 2008
    Beiträge:
    105
    Zustimmungen:
    0
    Ort:
    wallisellen
    Das steht indirekt in diesem Gesetz. Wie ich schon gesagt habe, kann es durchaus sein, dass im Falle von Eigentum ein Gerichtsurteil existiert, kenne ich aber nicht und mag auch nicht nachschauen. Aber die Ausnahme ist in diesem Falle wohl gegeben, wenn ich einen Teich auf meinem Grundstück, in dem Amphibien leben zuschütten möchte, da ich ihn anders nutzen möchte, müsste ich eine Genehmigung erhalte, aber um keinen Tatbestand zu erfüllen, muss ich diese beantragen. Die Auflage ist dann, wie scho von Angel erwähnt, eine Umsiedlung.
    Aber wie schon gesagt wurde, wo kein Kläger...
     
  10. wildvet

    wildvet

    Registriert seit:
    28. Februar 2008
    Beiträge:
    444
    Zustimmungen:
    0
    Ort:
    Biel/Bienne
    Au weia.

    Na, wenn alle so gesetzestreu wären, gäb's sicher weniger Grasfrösche, denn einige meiner Bekannten nehmen die Laiche aus ihren Teichen und ziehen die Fröschlein bis zur Methamorphose gross, um sie von den Molchen zu schützen. Zwar fallen immer noch etliche Jungfrösche diesen Räubern zum Ofper, aber offenbar nicht alle, denn jedes Jahr gibt's wieder Froschlaich. Hätt ich einen Tümpel, ich würd's auch so machen, Gesetzgebung hin oder her!
    Ich denk da auch grad an all die Horden von Dreikäsehochs, die im Frühling in den Tümpeln herumspielen, Frösche und Quappen nach Hause schleppen (sehr zum Leidwesen der Mutter und manchmal auch der Lurche) und sie später (hoffentlich) wieder frei lassen.
    Alles ohne Genehmigung und ohne Probleme.

    Und: ich bin kein Jurist, würde aber behaupten, jeder kann seinen eigenen Teich verlanden oder gar zuschütten lassen, wie er will. Das Eigentumsrecht steht da eindeutig über dem Tierschutz, so wie das Tierschutzrecht über dem Recht für Religionsfreiheit steht. Es ist halt eine moralische Frage, ob die Person vorher den Tümpel leerräumt oder nicht, und ob sie sich drum kümmert, wo man den Laich geeigneterweise einsetzen könnte. Denn Frösche kehren immer zu ihrem Schlupfort zurück. Wenn da also mal was geschlüpft war, das nachher keinen Tümpel hat, zu dem es zurückkehren könnte, nützt das den Fröschen überhaupt nichts. Geschlüpfte Tiere umsetzen zu wollen (ich red jetzt nicht von einem benachbahrten Weiher) ist sinnlos.

    Und zu guter Letzt zur eigentlichen Frage: ich hab's nie probiert, aber ich denke, Skalare würden frisch geschlüpfte Kaulquappen fressen. Molly-Babies sind ähnlich gross und schnell, und die fressen meine Skalare auch. Wenn Du also gehaltvolleres Lebendfutter für Deine Skalare suchst, kannst Du Dir ja ein paar Black Mollies halten, oder Dir einen Halter solcher Fische suchen. Es ist schon beelendend, wie schnell die Biester sich vermehren...

    Ich würde nie Kaulquappen an meine Fische verfüttern, ebensowenig wie ich jemals Bienenmaden, die die Angler benutzen, an meine Geckos verfüttern würde. Beides sind Nützlinge, beide sind akut bedroht (Lurche durch einen Hautpilz und die rapide schwindenden Lebensräume, Bienen durch die Varroa-Milbe), sodass bei einigen Arten schon jedes Individuum zählt!

    Gruss
    Berit
     
  11. Rojah

    Rojah

    Registriert seit:
    15. Dezember 2008
    Beiträge:
    105
    Zustimmungen:
    0
    Ort:
    wallisellen
    Noch was zu diesem Thema.
    Soweit ich weiss, geht es sowieso lange, bis sich mal amphibien von selbst in so einem neu angelegtem Teich ansiedeln, da sich Frösche und Co. ja immer das Gewässer aufsuchen, in dem sie als Kaulquapen schwammen. Die meisten Teichbauer siedeln diese wohl mit Entnahme von anderen Teichen an, also vorsätzlich, was das bedeutet sollte klar sein.
     
  12. Rojah

    Rojah

    Registriert seit:
    15. Dezember 2008
    Beiträge:
    105
    Zustimmungen:
    0
    Ort:
    wallisellen
    Wenn das Eigentumsrecht über dem Tierschutz stehen würde, wäre letzerer absolut überflüssig.
    Egal, bin auch kein Jurist, kann aber Gesetze lesen und verstehen. Und dieses hier ist klar geschrieben, es enthält keine Ausnahmen auf Eigentum oder schränkt es auf öffentlichen Raum ein, also gilt es für alle und überall.
    Dass man es mit dem Tierschutz nicht ganz so ernst nimmt sieht man an der letzten Abstimmung zum Tierschutzanwalt, welche abgelehnt wurde.
     
  13. MichaelSG

    MichaelSG

    Registriert seit:
    18. Dezember 2006
    Beiträge:
    4.534
    Zustimmungen:
    0
    Ort:
    9452 Hinterforst
    Nana, bitte bei den Fakten bleiben und etwas aufpassen mit Unterstellungen!

    Nur weil ich da Nein gestimmt habe (weils unsinnig ist, da man jetzt bereits schon Tierschutzanwälte ernennen könnte), heisst das noch lange nicht, dass ich den Tierschutz nicht ernst nehme!

    Gerade WEIL ich den Tierschutz ernst nehme (ein Tierschutzanwalt ist nicht = dem Tier geholfen) habe ich nein gestimmt, doch das haben wir anderswo bereits zur Genüge durchgekaut.

    :shock:
     
  14. A.H

    A.H Gönner/in

    Registriert seit:
    17. Juli 2008
    Beiträge:
    2.808
    Zustimmungen:
    252
    Ort:
    Bern
    Hallo


    Nun das mit den Brutstätten mag zu treffen nur dann müsste alleine in meinem Quartier ca. 10-20 Leute Bewilligungen einholen.
    Aber, Brutstätten sind es nur solange diese Tiere dort vorkommen. Das würde heissen im Winter kann ich machen was ich will.
     
  15. Höllu

    Höllu

    Registriert seit:
    14. Juni 2009
    Beiträge:
    0
    Zustimmungen:
    0
    Ort:
    -
    Hallo

    ???? Das habe ich ja gar nie bestritten. Ich sage ja, die Gesetzeslage ist klar. Es geht aber um die Genehmigung...... aber egal... Postet weiter Gesetzestexte... das schadet auch nicht wenns der eine oder andere mal wieder liest. (Mir übrigens auch nicht). Aber eben, es ging um die Genehmigug.-Nicht immer alles durcheinenderbringen....

    Gruss Marc
     
  16. Rojah

    Rojah

    Registriert seit:
    15. Dezember 2008
    Beiträge:
    105
    Zustimmungen:
    0
    Ort:
    wallisellen
    Hallo Martin

    Genau das hat Angel ja auch schon geschrieben. Wenn keine geschützten Tiere mehr im Teich sind, kann man diesen "vermutlich" zuschütten, vermutlich darum, da im Gesetz die Zerstörung der Brutstätte erwähnt wird, wie das genau ausgelegt wird, kann ich nicht beantworten. Kann mir aber auch nur schwer vorstellen, dass ich meinen eigenen Teich gar nicht zuschütten darf ohne vorher eine Genehmigung eingeholt zu haben.

    Hallo Marc

    Sorry aber... na gut, ein letzter Versuch, vielleicht habe ich ja auch deine Frage falsch verstanden.
    Ersetze Genehmigung mit Ausnahmebewilligung und du findest es im Text rot angestrichen. Ein praktisches Beispiel:
    Du schüttest morgen Deinen Teich, in dem sich bereits Laich von Amphibien befindet, zu.
    Tatbestand: Du hast Eier(Laich) von geschützten Tieren und deren Brutstätte zerstört.
    Rechtsfolge: Busse bis 20000.-

    Du nimmst den Laich vor dem zuschütten weg und bringst ihn wo anders hin.
    Tatbestand: Du hast Eier(Laich) von geschützten Tieren weggenommen und ihre Bruttstätte zerstört.
    Rechtsfolge: Busse bis 20000.-

    Du rufst beim Amt für Jagd und Fischerei in deinem Kanton an (wie schon von Farid geschrieben) und fragst ob du deinen Teich, in dem sich Amphibien befinden, zuschütten darfst. Vielleicht sagen sie:" ja klar kein Problem, machen Sie nur." Vielleicht verlangen sie auch einen schriftlichen Antrag oder sie verfügen einfach so, dass der Laich in Sicherheit zu bringen sei. Wie auch immer. Sie erteilen Dir eine Ausnahmebewilligung, damit du den Laich wegnehmen oder gar zerstören darfst. Du schüttest den Teich zu.
    Tatbestand: Keiner, da du den Laich mit "behördlichem Segen" Ausnahme/Bewilligung weggenommen oder zerstört hast.
    Rechtsfolg: keine

    Ich bezweifle allerdings stark, dass irgend eine Privatperson je gebüsst wurde, weil sie einfach so ihren Teich zugeschüttet hat...
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 29. April 2010
  17. Zigermandli

    Zigermandli Moderator

    Registriert seit:
    19. November 2008
    Beiträge:
    6.029
    Zustimmungen:
    1.189
    Ort:
    Glarnerland
    Hi

    seh ich auch so ;-) dazu kommt noch, dass es beinahe unmöglich sein dürfte, den Tatbestand zu beweisen.

    Gruss Thomas
     
  18. Höllu

    Höllu

    Registriert seit:
    14. Juni 2009
    Beiträge:
    0
    Zustimmungen:
    0
    Ort:
    -
    Warum sorry??? und letzter Versuch??? (Dies musst du nicht beantworten). Ich habe nie etwas anders behauptet was die Gesetze angeht. Lies doch bitte alles!!! Durch das viele Geschreibsel sind wir etwas von der eigentlichen Frage abgekommen. Wenn ich ohne die Gestetze zu verletzen meinen Teich zuschütte, brauche ich doch keine Genehmigung oder Bewilligung. Z.B. im Herbst oder Winter..... Habe ich ja schon so geschrieben. Jetzt wird einfach immer noch etwas dazugeschrieben und schon geht es um Frühling und Laich und und und.... Die Aussage von Angel war ganz klar und meine Frage darauf auch. "Wer einen Teich zuschütten will, braucht eine Genehmigung". Die Frage darauf war, wo dies steht. Schluss und Ende!!

    Wenn dies hier so weitergeht sind wir morgen mit der Frage beschäftigt, wie es dann ist, wenn die Molche im Frühling zum Teich zurückkehren und dieser dann nicht mehr da ist.......

    Du musst mir übrigens die Gesetze nicht erklären. Die habe ich alle zur Hand.

    Wir schreiben hier Seitenweise um einen "Gugus" herum. Und schlussendlich meinen es wohl alle etwa gleich. Auch sehe ich deine Ausführungen gleich wie du, vorallem den zitierten Beitrag. Aber ich bleibe bei meiner Ansicht, dass ich nicht grundsätzlich eine Bewilligung brauche um dies zu tun.

    Beispiel: Nasses Holz verbrennen ist verboten da es zu starker Rauchentwiklung führt. Fazit: Ich verbrenne es wenn es trocken ist. Holz verbrennen ist nicht Grundsätzlich verboten. Werden die Gesetze eingahalten ist es kein Problem.

    Gruss Marc
     
  19. Rojah

    Rojah

    Registriert seit:
    15. Dezember 2008
    Beiträge:
    105
    Zustimmungen:
    0
    Ort:
    wallisellen
    Dann habe ich wohl Angels Aussage falsch verstanden. Sorry fürs Sorry ;)
    Für den Winter kann ich wie schon gesagt keine eindeutige Aussage machen, da ich nicht weiss wie Brutstätte definiert wird. Da Frösche ja immer in den selben Teich zurückkehren, bleibt es ja eigentlich ihre Brutstätte. Da weiss Angel aus dem Untericht bestimmt mehr. Mit Sicherheit dürfen aber geschützte Biotope auch im Winter nicht ohne Bewilligung zugeschüttet werden. Art. 14 beschreibt was als Biotop zu verstehen ist.

    Ich bin nu fertig mit diesem Thema, geh mal in meinen Garten ein paar geschützte Käfer platt machen, nein Scherz, aber habe da bestimmt auch schon Brutstätten geschützter Tiere zerstört...auch wenn ich einen Biogarten unterhalte.
     
  20. Angel

    Angel

    Registriert seit:
    4. Mai 2003
    Beiträge:
    12.661
    Zustimmungen:
    12
    Ort:
    Zürich
    Hi Höllu

    Sag mal... geht es Dir wirklich ums Thema oder geht es Dir nur darum die Diskussion einfach schön angeheizt zu lassen? Jetzt nachdem Roger sich ne riesen Mühe gegeben hat und im Prinzip alles mehr wie klar ist geht es Dir auf einmal nur noch um folgende Frage?
    Logisch brauchts keine Genehmigung wenn man kein Gesetz verletzen würde :roll: ... aber dies hat mit dem Thema auch gar nix zu tun und war nie meine Aussage!

    Falls nun doch noch was mit irgendwelchen Genehmigungen wäre.... Genehmigungen holt man sich bei der zuständigen Behörde am Wohnort... falls Du meine Aussagen immer noch überprüfen möchtest schreib mir, um welche Gemeinde es sich handelt und ich such Dir nach meiner Zügelaktion dann die Telefonnummer raus... anrufen musste dann schon selber.

    ... alles Andere sollte ja nun mehr wie klar sein. ;-)

    Liebe Grüsse

    Angel

    Ps. ich war letztes Jahr abwesend aber nun bin ich wieder auf dem Laufenden.... das war wohl nicht die erste Diskussion, welche Du gern gegen Teammitglieder führst... bitte lass es ganz einfach, denn es bringt den Lesern hier überhaupt nix wenns Dir gar nicht wirklich ums Thema geht sondern nur um darum ein Wortgefecht ausüben zu können.
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 29. April 2010

Diese Seite empfehlen