Hallo Zusammen! In der Tierschutzverordnung ( http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20080796/index.html ) gibt es eine Tabelle aus welcher man die mindest-Aquariengrösse für Fische welche über 20cm gross werden berechnen kann. Nur verstehe ich diese nicht :/ Kann mir jemand erklären, was das jetzt z.B. für einen Wabenschilderwels bedeutet? Kommt es da auf die "momentane" Grösse an, oder auf die Grösse von adulten Tieren? Ich will mir keine Wabenschilderwelse zulegen, sondern herausfinden ob die Haltung von zwei Wabenschilderwelsen in einem 1.2m Becken konkret gegen das Tierschutzgesetz verstösst. Ein solches Becken steht in einer bekannten Schule, und bevor ich da meckere wollte ich was handfestes haben liebe Grüsse Michi
Hallo Michi Aus... B. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge des grössten gehaltenen Individuums richten. [...] ...würde ich schliessen dass es sich um die momentane Grösse handelt. Griessli, Basil
Ciao Michi Hier wirst Du wohl verschiedene Antworten kriegen und immer noch nicht wissen, was Sache ist. Wenn Du es genau wissen willst, dann ruf direkt beim zuständigen Bundesamt an! Gruess Dani
Hi zusammen korrekt. Gerade Wabenschilderwelse wachsen jedoch recht schnell (unter optimalen Verhälltnissen) und daher macht es Sinn die Beckengrösse frühzeitig anzupassen. Zudem sollte man auf die Temperatur, die Wasserqualität und Fütterung achten. Stimmt was nicht, verlangsamt sich das Wachstum des Körpers (was jedoch nicht auf die Organe zutreffen muss) und wenn Wabenschilderwelse mal einen Kümmerwuchs aufweisen wirkt sich dies leider massiv auf die Lebenserwartung aus. Ich musste auch schon lesen, dass Tips gegeben werden wie "füttere die Tiere weniger, dann wachsen sie nicht so schnell", nur damit jemand Tiere in kleineren Becken länger halten kann ... geht gar nicht. Das geht ausschliesslich auf die Kosten des/r Tiere(s). @Michi Wenn Du diesen Tieren also was Gutes tun möchtest, empfehle dieser Schule, die Wabenschilderwelse abzugeben und dafür z.B. Antennenwelse einzusetzen.... je nachdem ob die Werte wie Wasserhärte und Temperatur passen auch andere kleinbleibende Arten möglich. Damit würde die Schule als Vorbild fungieren und mit einem solchen Argument werden sie sich wohl auch kaum dagegen sträuben. Da muss man dann nicht mal mit irgendwelchen Gesetzen drohen. Liebe Grüsse Angel
Hi zusammen Vergessen zu erwähnen ... die Tierschutzverordnung wurde überarbeitet. Neu gilt ab 01. Januar 2014 die Tabelle 8 für alle Zierfische und nicht nur für Zierfische, die grösser wie 20cm werden. http://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2013/3709.pdf Seite 65/66 Liebe Grüsse Angel edit meint, dass wohl die Unterbringung eine Zuchtgruppe von mehr wie 2 Lamontichthys filamentosa selbst in einem Standard-450L Becken rechtswidrig wird, sollten die Filamente mitgezählt werden ...