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Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten

Dieses Thema im Forum "Tiefgründiges" wurde erstellt von eule, 19. Februar 2015.

  1. eule

    eule Guest

  2. eule

    eule Guest

    Auszug für Lesefaule

    Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten

    vom 4. Dezember 2014 (Stand am 1. Januar 2015)
    Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

    Art. 9 Verbotener Zuchteinsatz

    Es ist verboten, mit Tieren zu züchten, wenn:
    a. es Tiere der Belastungskategorie 3 sind;
    b. das Zuchtziel bei den Nachkommen eine Belastung der Kategorie 3 zur Folge hat;
    c. sie einer Zuchtform angehören, die aufgrund des Körperbaus oder der Fähigkeiten:

    1. nicht tiergerecht gehalten werden kann,
    2. keine physiologische Körperhaltung einnehmen kann,
    3. sich nicht artgemäss fortbewegen kann,

    Art. 10 Verbotene Zuchtformen

    Folgende Zuchtformen sind verboten:

    b. Goldfische der Zuchtform Blasenaugen, Himmelsgucker
    oder Teleskopaugen;

    Anhang 1

    (Art. 4 Abs. 1)
    Kriterien für die Zuordnung eines Tiers zu einer Belastungskategorie

    Anhang 2

    (Art. 5 Abs. 2)
    Merkmale und Symptome, die im Zusammenhang mit dem Zuchtziel zu mittleren oder starken Belastungen führen können

    1 Bewegungs- und Stützapparat

    1.1 Skelettdeformationen oder Fehlbildungen, wie Bewegungsanomalien oder Lähmungen.

    2 Kopf

    2.1 Schädeldeformationen mit behindernden Auswirkungen,
    wie Auswirkungen auf:

    2.1.2 Lage der Augen;
    2.1.3 Atemfähigkeit;

    3 Haut, Federn, Schuppen, Krallen

    3.1 Belastende Hautzubildungen, wie:

    3.1.3 Wucherungen an Kopf oder Nasensepten
    3.3 Belastende Schuppenvarietäten, wie verkalkte,
    starre, vom Körper abstehende Schuppen, wie beim
    Perlschupper-Goldfisch.

    4 Augen, Hörapparat und Tasthaare

    4.3 Missbildungen.
    4.6 Verlagerung des Augapfels.

    6 Verhalten

    6.3 Behinderung der Fortbewegung durch

    6.3.3 übermässige Vergrösserung der Flossen;
    6.3.6 stark gestauchte Körperform von Fischen, die zu
    Schwimmproblemen führt.
     
  3. eule

    eule Guest

    Erläuterungen für Lesefaule

    Erläuterungen zur Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten

    Art.10 Verbotene Zuchtformen
    (Art. 25 Abs. 3 TSchV)

    Buchstabe b: Zu den Goldfischzuchtformen, deren Augenanordnung sie bei der Sicht stark behindert, gehören die ?Himmelsgucker? (Augen sind himmelwärts ausgerichtet), die ?Teleskopaugen? (Augen sind stark vorgelagert) sowie die ?Blasenaugen? (ihre Augen sind von luftballonartigen Blasen umrahmt). All diese Formen sind verboten, weil die Fische unter starken Sichteinschränkungen mit bedeutender Behinderung der Nahrungsaufnahme, des Schwimmverhaltens sowie des sozialen Zusammenlebens leiden.
     
  4. Angel

    Angel

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    Hallo Eule

    Danke für's Posten. Der Text scheint mittlerweile etwas überarbeitet worden zu sein aber lässt immer noch sehr viel Spielraum offen was mich persönlich etwas stört.

    Einerseits dies:
    Gilt ja eigentlich für fast alle Zuchtformen mit Ausnahme der bereits Verbotenen aber da ist Beurteilung für jeden nachvollziehbar.

    Naja... je nachdem wer es wie auslegt kann man dies im Prinzip auf so einige Zuchtformen übertragen, je nachdem wer die Beurteilung vornimmt.

    Nun, das wird die Goldfischzüchter freuen aber die Frage, welche wohl für uns interessant ist, welche Fische fallen nun definitiv darunter? Oder ist Art. 3 Absatz. 2 übergeordnet?

    Nun, Belastungsbeurteilungen kosten, auch die Überprüfung durch die Vollzugsbehörde geht zu Lasten des Züchters. Ich bin ja gespannt wie das weiter geht... insbesonders was die Umsetzung betrifft. Gesetzlich verankert ist es ja, dass ein Tierverkäufer über spezielle Haltungsbedingungen aufklären müsste Beispiel Zuchtform der Betta splendens aber sie werden nach wie vor für x-beliebige Gesellschaftsbecken verkauft....

    Liebe Grüsse

    Angel
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 20. Februar 2015
  5. eule

    eule Guest

  6. Angel

    Angel

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    Hallo Eule

    Auch wenn ich sie scheusslich find, so sind unsere Meinungen wohl nicht wirklich relevant...

    Liebe Grüsse

    Angel
     
  7. eule

    eule Guest

    stimmt, Angel. aber eigentlich hätte ich kommentare von aufmerksamen aquarianern erwartet.
    denn: es ändert sich für die aquaristik gar nichts. und das ist enntäuschend - vorerst.
    von vorne: aus der einleitung der erläuterungen

    Die Grundsätze zum Züchten sind in Artikel 10 TSchG und in den Artikeln 25 ? 29 TSchV festgehalten. Diese Grundsätze sollen konkretisiert werden mit dem Ziel, dass die Zahl erblich bedingt belasteter Tiere abnimmt. Zu diesem Zweck stellt die Verordnung über den Tierschutz beim Züchten, wie in Artikel 29 TSchV vorgesehen, Vorschriften technischer Art über das Züchten auf.

    ausgedeutscht: züchten darf ich mit den golfisch-formen nicht. aber kaufen, handeln und halten. bei allen anderen müsste ich allenfalls eine beurteilung eines fachmanns vorweisen.
    zu den goldfisch-formen noch dies: die werden bei uns nicht gezüchtet. also greifen diese verbote nicht. solange es käufer gibt, bleiben die - leider - im handel.
     
  8. Basil Boesch

    Basil Boesch Moderator

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    Hallo

    Also ich hätte Art. 10 ("Folgende Zuchtformen sind verboten: [...]") so interpretiert dass auch der Besitz bzw. das Halten dieser Formen verboten ist. Liege ich da falsch?

    Griessli, Basil
     
  9. eule

    eule Guest

    schön wär's, Basil. aber es geht mal um eine verordnung zum züchten alleine. ansonsten hätte der gesetzgeber dies präszisiert: import, handel, haltung und züchten sind verboten. das verbot des züchtens von arten, die sowieso aus dem ausland kommen ist es ein ausweg aus der zwickmühle des verbietens mit kontrolle/duchsetzung des verbots.
    in der praxis heisst das weiterhin: ein verbot ist nur dann möglich, wenn der nachweis erbracht wird, dass eine art durch züchtung in ihrer würde verletzt wird, die art die einheimische fauna gefährdet oder keine tiergerechte haltung (darauf zielt auch die bewilligungspflicht ab) möglich ist.
    bei säugetieren funktioniert das besser, weil verbände diese regelungen übernehmen und z.b. bei ausstellungen durchsetzen. bei den vogelzüchtern wird ein missetäter ganz einfach ausgeschlossen oder gesperrt, sagt mir ein international tätigher experte. in der schweiz, nicht im ausland.
    der satz "mit dem Ziel, dass die Zahl erblich bedingt belasteter Tiere abnimmt" sagt es verklausuliert.
    meine ich.
     
  10. Stefanie F

    Stefanie F

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    Mal eine Frage, zählen Papageienbuntbarsche nicht auch zu den verbotenen Zuchtformen? Habe auf den Inserateplattformen haufenweise Angebote zu diesen Fischen gefunden, u. a. von ''Züchtern''.
    lg Stefanie
     
  11. eule

    eule Guest

    hallo Stefanie
    es sind m.e. qualzuchten, die sich im aquarium vermehren. deshalb wäre die zucht verboten. warum qualzuchten nicht aus dem handel genommen werden, kannst du nach dieser lektüre vielleicht nachvollziehen:
    lies mal hier unter "Achtung Vollzugsnotstand" nach
    http://www.blv.admin.ch/suchen/inde...cof=FORID:10&ie=UTF-8&q=qualzuchten&sa=suchen
    für jede art wäre zuerst ein verbot auszusprechen und dann durchzusetzen.
    nachzulesen hier
    http://www.tierimrecht.org/de/PDF_Files_gesammelt/Gutachten_SchweizerTierschutzstrafpraxis2013.pdf
    unter "Tierschutzstraffälle" 2013, abschnitt 5.7.
    das fazit für das jahr 2013

    5.7.2.
    Forderungen
    Obwohl die entsprechende gesetzliche Grundlage vorhanden wäre und extreme Zuchtformen ? nicht nur im Bereich der Fischzucht ? nach wie vor alltäglich sind, ist bislang noch keine einzige Verurteilung wegen der Verletzung von Art. 10 TSchG ergangen. Das Qualzuchtverbot wird von den rechtsanwendenden Behörden also schlicht nicht umgesetzt. Um tierquälerischen Zuchtauswüchsen Einhalt zu gebieten, wäre eine konsequente strafrechtliche Verfolgung fehlbarer Züchter jedoch von grosser Wichtigkeit. Es ist zu hoffen, dass die geplante Verordnung über den Tierschutz beim Züchten, die vermutlich im Laufe des Jahres 2015 in Kraft tritt, die Umsetzung des Qualzuchtverbots verbessern wird

    um nachzuchten der angesprochen art aus dem handel zu entfernen, müsste sie als qualzucht definiert sein und der vollzug einsetzen. vielleicht gibt es aber auf dem verordnungsweg mal neue ansätze.

    und hier zu den Garra rufa
    http://www.blv.admin.ch/dms_files/32557_de.pdf
    das ist eine sehr vorsichtige haltung und bezieht sich auf eine mögliche verletzung der würde nach dem tierschutzgesetz. mit der problematik des züchtens hat das nicht zu tun. hier wird aber reglementiert, weil eine handhabe gegeben ist, auch eingegriffen.
    anders gesagt: explizit verboten ist nur, was im anhang des tierschutzgesetzes explizit aufgeführt ist. diese verbote müssen die kantonstierärzte auch durchsetzen, "müssten" s.o.
     
  12. Bruno Hauri

    Bruno Hauri

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    Salü zäme

    Ich sage es so:

    Viel Geschriebenes ohne Vollzug! Das sieht man in der Nutztierhaltung zur Genüge.

    Freundliche Grüsse
    Bruno
     

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