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Neues Gesetz seit dem 1. September 2008

Dieses Thema im Forum "Lektüren / Literatur" wurde erstellt von hipier5420, 6. September 2008.

  1. hipier5420

    hipier5420

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    Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden. Voraussetzung
    dafür ist, dass das Wildtier normales Fang- und Tötungsverhalten zeigt und:
    a. die Ernährung nicht mit toten Tieren oder anderem Futter sichergestellt werden
    kann;
    b. eine Auswilderung vorgesehen ist; oder
    c. Wildtier und Beutetier in einem gemeinsamen Gehege gehalten werden,
    wobei das Gehege auch für das Beutetier tiergerecht eingerichtet sein muss.



    Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss bei der Gruppenhaltung:
    a. dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen;
    b. soweit nötig für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen; und
    c. für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate
    Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen.
    Gilt anscheinend auch für Fische^^

    Ausserdem ist das verschicken von Fischen und Nagetieren nun verboten, nur noch per Luftpost ist es erlaubt.
    Was meint ihr dazu?
    Ich denke es ist auf jeden Fall mal ein Schritt in eine bessere Haltung von Tieren
     
  2. MichaelSG

    MichaelSG

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    Hallo Yannick

    Naja gut und recht, aber willst du Polizisten in die guten Aquarianer-Stuben stellen, deren Aquarien/Fische man eigentlich konfiszieren müsste?

    ;-)

    btw: eine Quellenangabe wäre hilfreich... denn zu oft wird einfach interpretiert.
     
  3. hipier5420

    hipier5420

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    Na klar ned, jedoch werden die armen tiere nicht mehr per post versendet, die müssen ja unglaubliche qualen durchleben...
     
  4. Heinz Pfiffner

    Heinz Pfiffner

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    Das heisst also, dass ich, wenn ich Fische kaufe oder verkaufe, sei es nur in mein Nachbarsdorf, dass ich dann mit einem Helikopter rüber fliegen muss. ;-)
    Oder darf ich das weiter mit meinem Auto machen?

    LG
    Heinz
     
  5. Aspergillus

    Aspergillus

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    Hoi Zäme,

    Solange das nicht so ausgelegt wir dass man Fische, die auch mit Flockenfutter oder Frostfutter gefüttert werden könnten, desswegen nicht mehr mit lebenden Mülas füttern darf .. hmmm Das wäre echt übel, wenn die ganzen Tierhandlungen plötzlich kein Lebendfutter mehr anbieten würden..
    Ob sowas dann zur argerechteren Haltung führen würde?

    Grüess
    Aspi
     
  6. Fritz

    Fritz

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  7. PeterPan

    PeterPan

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    Hallo Kollegen..

    ich kann die von Yannick angesprochenen Punkte auch nach intensivem Suchen im Text weder im Tierschutzgesetz noch in der neuen Tierschutzverordnung finden. Besser gesagt: Keiner der bisher von Yannick genannten Punkte trifft tatsächlich auf die private Zierfischhaltung bzw. private Aquaristik zu (nach meiner Lesart).

    http://www.bvet.admin.ch/themen/tierschutz/02443/index.html

    könnt Ihr mir bitte auf die Sprünge helfen (Quelle - Seite - Kurzzitat)?

    Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.
     
  8. PeterPan

    PeterPan

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    Neue Tierschutzverordnung und deren "Auswirkungen"

    Tierschutzverordnung (TSchV) mit Anhängen
    Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008
    Änderung vom 25. Juni 2008 am Schluss des Dokumentes.
    Letzte Änderung: 28.07.2008 | Grösse: 1095 kb | Typ: PDF


    Zierfische gelten nicht als "Haustiere", sondern als "Wildtiere". Siehe "Allgemeine Bestimmungen", Begriffe Artikel 2, Punkt b. "Wirbeltiere".



    Art. 4 Fütterung (TschV) Seite 2988 (PDF Seite 4)
    1. Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.
    2. Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen.
    3. Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Wildtier normales Fang- und Tötungsverhalten zeigt und:

    1. die Ernährung nicht mit toten Tieren oder anderem Futter sichergestellt werden kann;
    2. eine Auswilderung vorgesehen ist; oder
    3. Wildtier und Beutetier in einem gemeinsamen Gehege gehalten werden, wobei das Gehege auch für das Beutetier tiergerecht eingerichtet sein muss.
    Punkt 1 sagt eigentlich schon alles. "geeignetes Futter" ist meiner Meinung so auszulegen: "wie in freier Wildbahn". Auf Zierfische bezogen gehören somit auch sämtliche in der freien Wildbahn für die Zierfische erhältlichen lebenden "Futtertiere" dazu (angefangen bei Infusorien über Daphnien, Mückenlarven und Futterfische).

    Punkt 2 geht darauf noch genauer ein. "um eine arttypische Beschäftigung zu ermöglichen". Lebendfutter ermöglicht eine arttypische Beschäftigung.

    In Punkt 3 wird explizit auf "Lebendfutter" eingegangen. Auch Zierfische fallen unter Wildtiere. Siehe Definition Seite 1, Kapitel: Allgemeine Bestimmungen, Artikel 2 "Begriffe", Punkt b: Wildtiere: Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüssler und Panzerkrebse." Fische sind Wirbeltiere. Zierfische leben in einem Aquarium und das ist ein Gehege lt. Anmerkung 3 im gleichen Kapitel Punkt e. Das Wildtier zeigt im artgerecht eingerichteten Aquarium normales Fang- und Tötungsverhalten.

    Die vollwertige Ernährung von Zierfischen kann nicht mit "toten Tieren oder anderem Futter sichergestellt werden", wie unter Punkt 3a. beschrieben - besonders nicht, wenn ein ernsthafter Aquarianer züchten möchte.
    Der Punkt 3b "Auswilderung ist in der überwiegenden Mehrheit für Aquarianer ohne Belang.

    Zum Punkt 3c: Wildtier (Zierfisch) und Beutetier (Futtertier) leben im tiergerecht eingerichteten Aquarium, was somit voll zutrifft.

    Fazit: Somit dürfen nach meinem Dafürstehen lebende Beutetiere an Zierfische verfüttert werden.

    Art. 9 Gruppenhaltung (TSchV) Seite 2989 (PDF Seite 5)
    1. Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann.
    2. Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss bei der Gruppenhaltung:
      1. dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen;
      2. soweit nötig für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen; und
      3. für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen.
    Dieser Artikel gilt sehr wohl für Zierfische. Zierfische sind, wie bereits definiert "Wildtiere" und somit ebenso "Tiere".

    Punkt 1 definiert die Haltung von mehr als einem Fisch; z.B. "Schwarmhaltung" und/oder "Gesellschaftshaltung". Wie bereits definiert stellt das Aquarium ein "Gehege" dar.

    Punkt 2a und 2b geht auf den Besatz des Aquariums ein. Ein Zusammenleben der Zierfische sollte für diese z.B. stressfrei erfolgen (Verhalten).

    Für Aquarianer und Züchter von Bettas ist der Punkt 2c sehr wichtig.

    Fazit: Generell kann hier von meiner Sicht aus festgestellt werden, dass bisher nichts dem gesunden Menschenverstand widersprechendes per Verordnung festgehalten wird.

    Thema "Lebendtransport" sei nur noch per "Luftpost" erlaubt:
    2. Abschnitt: Umgang mit den Tieren (TSchV) Seite 3037 (PDF Seite 53)jeweils im Auszug.
    Art. 155 Auswahl der Tiere
    1. Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen.
    und

    Art. 156 Vorbereitung der Tiere
    1. Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern.
    2. Bei Speise- und Zierfischen ist sicherzustellen, dass der Magen-Darmtrakt der Tiere vor dem Transport möglichst vollständig entleert ist.
    Generell: Eine Suche nach "Post" oder "Luftpost" ergab keinerlei Ergebnisse in der Suche im PDF-Dokument der Verordnung. Auch die Suche nach "versenden" oder "verschicken" ergab keine Treffer. Lediglich "Versand" ergab das Ergebnis in Artikel 167 "Transportbehälter" unter "Versandbehälter". Dieser muss ein Tiersymbol oder die Aufschrift "Lebende Tiere", sowie zweiseitig "oben und unten" besitzen.

    Artikel 155 und Artikel 156 beschreiben den korrekten Transport und Versand von Tieren und somit auch von Wirbeltieren und somit auch von Zierfischen.

    Fazit: Somit ist bestätigt, dass Zierfische weiterhin per Post/Kurier* versendet/transportiert werden dürfen, wenn der Versender die oben im Zitat genannten Vorschriften einhält.

    *Korrigiert: Es ist das Reglement des Transportunternehmens zu beachten.
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 6. September 2008
  9. MichaelSG

    MichaelSG

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    Hallo Peter

    Danke für die detaillierte Aufklärung. Wusste ichs doch, dass man dem Startposting keinen Glauben schenken sollte, hatte nur nicht die Zeit das auszubeineln.

    So rasch kann man Unwahres und Falschinterpretationen in die Welt setzen... wäre mir auch unverständlich gewesen, wie das gehen sollte in der Schweiz, wenn man nur noch per Luftfracht Fische verschicken dürfte. Dass man Fische nicht mit der Schweizer A-Post verschicken kann, das ist ja schon lange so und nichts Neues, aber mit einem entsprechenden Kurierdienst unter Berücksichtigung der Regeln beim Zierfischversand, kann man die Fische somit nach wie vor versenden.

    Schade ist, dass der Schweizer "GO" noch nicht mitmacht... wie es bei TNT aussieht, bin ich noch nicht sicher. Aber wenn ich etwas aufgeben täte, dann würde ich es wohl nach Österreich bringen (Feldkirch, nahe meinem Wohnort), dann gehts sogar "innerhalb der EU" weg.
     
  10. Aspergillus

    Aspergillus

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    Danke Peter,

    Sehr schön analysiert.. sehr informativ!!
    Nur eine Anmerkung.
    Fische dürfen schon lange nicht mehr einfach so per Post verschickt werden.. Nicht von Gesetzes wegen sondern wegen einer Richtlinie der Post. Die bestehen darauf dass Tiere mir Swisskurier verschickt werden.. Das ist erhelblich teurer als z.B Nachtexpress..
    Dafür sind die Tiere in in der Regel innert 3h am Bestimmungsort.

    Grüess
    Aspi der erleichtert ist, das er weiter lebende Tiere verfüttern darf..
    (Ich esse gerne Yoghurt und das sind lebende Bakterien also Tiere)
     
  11. PeterPan

    PeterPan

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    Hoi Zamme!

    @Michael: Der Eingangsthread enthielt eigentlich keine falschen Aussagen - nur ist dieser missverständlich verfasst. Das zeigen auch die darauffolgenden Reaktionen. Dies wollte ich korrekt ausführlich richtig stellen, damit es zu keinen Wirrungen oder Mutmassungen kommt.

    @Aspi: Danke für den Hinweis mit dem "Postversand". Der Postversand selbst ist nicht Gegenstand der Tierschutzverordnung. Dort steht nur sinngemäss, dass der Versender dafür Sorge zu tragen hat, dass die "Wildtiere" gesund am Zielort eintreffen. Vermutlich ist das auch der Ursprung der Aussage "Luftpost", welche sicherlich beim Import aus fernen Ländern und Kontinenten die optimale Transportmethode darstellt. Diese Transportmethode ist jedoch innerhalb der Schweiz sicherlich nicht die bevorzugte der Post. Das ist eben eine der unvollständig ausgeführten Aussagen im Eingangsthread.


    Im Grunde genommen hat sich innerhalb der Tierschutzverordnung nichts Schwerwiegendes geändert. Ergänzt wurde lediglich die bevorzugte Tötungsmethode. Hier steht
    Aquarien- und Teichhaltung

    Das Wasser ist die Luft der Fische. Die Temperatur, die Sauerstoffmenge, der Salzgehalt und weitere Eigenschaften des Wassers sind entscheidend für ihr Wohlbefinden. Die Wasserqualität muss deshalb stets stimmen und der Fischart angepasst sein. Bei grösseren Fischen (über 20 Zentimeter) gibt es zudem Vorschriften über die Mindestgrösse des Aquariums oder des Teiches.
    Das Töten von Aquarienfischen sollte möglichst schonend erfolgen. Die Tiere die Toilette runterzuspülen oder sie durch Tiefgefrieren oder sonst wie zu töten, ist nicht erlaubt. Aquarienfische müssen vor der Tötung betäubt werden. Um dies zu ermöglichen, dürfen bei Aquarienfischen betäubende Substanzen ohne tierärztliche Anweisung eingesetzt werden.



    Fische: Was sich mit der neuen Tierschutzgesetzgebung ändert

    Letzte Änderung: 23.04.2008 | Grösse: 36 kb | Typ: PDF
     
  12. MichaelSG

    MichaelSG

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    Doch, und zwar eine wesentliche:

    Ansonsten klar... wurde falsch aufgefasst und interpretiert.
     
  13. hipier5420

    hipier5420

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    sorry meine quelle waren diue 20 minuten :D
    die hatten geschrieben das ab dem 1. september wegeder fische, noch nagetiere per post versendet werden dürfen^^
     
  14. MichaelSG

    MichaelSG

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  15. EL MOTORO

    EL MOTORO

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    Hallo zusammen

    Das neue Tierschutzgesetz ist ein undurchsichtiges Thema. Keiner weiss da richtig Bescheid und viele Vermutungen führen zu Gerüchten, welche nicht zutreffen.
    Also das mit der Lebendfütterung ist sicher weiterhin erlaubt.
    Zierfische fallen zwar in die Kategorie Wildtiere, aber sind sie bei fast allen Neuerungen ausgeklammert, wenn es sich um übliche Zierfische handelt. Ist das nicht der Fall werden private Haltungsanlagen von den Vorschriften ausgenommen.

    @Michael
    Auf euch kommen diese Formalitäten auch noch zu.
    Beispielsweise ist die Rochenhaltung, ab dem 1.9.08 bewilligungspflichtig und zwar für jedes Tier.
     
  16. Cattleya

    Cattleya

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    Salü
    haben die dann Maulkorbpflicht? Gilt dies auch für beta und Kugelfisch ? :-D
    lg Udo
     
  17. EL MOTORO

    EL MOTORO

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    Hoi Udo


    Wer weiss was noch kommt...vielleicht dürfen deine Welse bald auch nicht mehr alleine in einer Höhle liegen,
    sondern immer schön zu zweit. [​IMG]

    Für die Rochen geht es im Allgemeinen um die Grösse des Beckens, Quarantänemöglichkeit, Fütterung, etc.
     
  18. Cats

    Cats

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    Neues Gesetz

    Hallo
    Nebst dem das wir eh nicht genug Leute haben die die Haltung von Tieren überprüfen können,finde ich das über Fischhaltung auch was über die grösse der Aquarien stehen sollte.Nicht nur ab 20 cm Fischgrösse...Auch ein 2 cm Fisch hat ein anrecht auf eine anständige grösse des Aq s:!: Aquaristik scheint im Tierschutz eh irgendwo unterzugehen.
    Was ich allerdings nicht weiss ist was passiert wenn eines meiner Ponys stirbt und ich dann nur noch eines hab...Muss ich dann trotz grosser Weide ,trotz gesellschaft von Pferden entweder ein neues kaufen oder das übriggebliebene weg geben:?: :?: :?: Na ja kommt Zeit kommt ein Kontrolleur;-)
     
  19. MichaelSG

    MichaelSG

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    Naja dann gibts notfalls halt doch einen grösseren Tanganjikatank oder so... 80er Schwarm Cyprichromis, 50 Enantiopus und 50 Xenotilapias und gut ist.

    :lol:
     
  20. PeterPan

    PeterPan

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    Hai Zamme..

    "20Minuten"? Speziell das Blatt ist die Druckerschwärze und das Papier nicht wert. Sogar zum Anheizen ist es zu schade. Am 28. Februar 2006 meldete 20Minuten zum Beispiel "Invasion: Killer-Shrimps im Zürisee".

    Dass die Rochen bewilligungspflichtig sind, habe ich auch gelesen. Dachte aber es sei bekannt, Es stand darüber nichts unter "Neuerungen für Zierfische".

    Cat, ich verstehe, was Du meinst, aber sogar bei 2cm-Fischen gibt es Unterschiede im Bedürfnis und Verhalten, was Du sicher weisst. Und wie soll das kontrolliert und geahndet werden? Durch Verzeigung durch privat? Ich denke, dass Aquarianer eher zu dem Typ Mensch gehört, der weniger dazu neigt Tiere unsachgemäss zu halten oder gar zu quälen. Da sieht es in der "Produktion" von Fleisch als Nahrungsmittel doch etwas anders aus. Und auch hier gilt das Tierschutzgesetz. Deshalb wird dort auch regelmässig kontrolliert. Aber Du bist da eher die Fachfrau und steckst in der Thematik mehr drin als ich. :)

    Schönen Sonntag.
     

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